der ergosoft GmbH
Geschäftsführer: Henning Gundlach
Besselstraße 9, 68219 Mannheim
Amtsgericht Mannheim: HRB 725944
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE204719463
Kontaktdaten:
Telefon: 0621 178 188 -0
Fax: 0621 178 188 -116
E-Mail: contact at ergosoft.info
Anwendungsbereich
1.1
Der Kunde erwirbt von der ergosoft GmbH (nachfolgend „ergosoft“)
die im jeweiligen Vertrag / Auftrag bezeichneten Leistungen und
Vertragsgegenstände unter den folgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“).
1.2
Kunden im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer nach
§ 14 BGB.
1.3
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von ergosoft erfolgen
ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Diese sind Bestandteil
aller Verträge, die ergosoft mit dem Kunden über die
angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Diese dem
Kunden bekannt gegebenen AGB gelten auch für alle künftigen
Lieferungen, Leistungen und Angebote, auch wenn sie nicht noch einmal
gesondert mitgeteilt bzw. vereinbart werden.
1.4
Entgegenstehende oder abweichende AGB oder sonstige Einschränkungen
des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ergosoft
hat ihnen im Einzelfall vor Vertragsschluss ausdrücklich
zugestimmt.
I. Regelungen zur Überlassung von Standardsoftware und Anwendungsdokumentation
Vertragsgegenstand
2.1
Der Kunde erwirbt von ergosoft die im jeweiligen Vertrag / Auftrag
bezeichnete Standardsoftware einschließlich der hierin
enthaltenen Datenbestände (nachfolgend die ,,Standardsoftware“)
sowie die zugehörige Anwendungsdokumentation in gedruckter /
elektronischer Form (nachfolgend die ,,Anwendungsdokumentation“)
in der dort bezeichneten Sprache (nachfolgend die
„Vertragsgegenstände“).
2.2
Für die Beschaffenheit der von ergosoft gelieferten
Vertragsgegenstände ist die bei Versand gültige und dem
Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung stehende
Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich. Eine
darüber hinausgehende Beschaffenheit schuldet ergosoft nicht.
Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus
anderen Darstellungen der Vertragsgenstände in öffentlichen
Äußerungen oder in der Werbung von ergosoft, sowie deren
Angestellten oder Vertriebspartnern herleiten, es sei denn, ergosoft
hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich
schriftlich bestätigt.
Nutzungsrechte
3.1
Soweit nicht anders vereinbart, räumt ergosoft dem Kunden ein
einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich
unbeschränktes Nutzungsrecht an den Vertragsgegenständen
zur Einzel- und Mehrplatznutzung in dem im jeweiligen Einzelauftrag
bestimmten Umfang ein.
3.2
Der Kunde darf die Vertragsgegenstände nur zu dem Zweck
einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von
solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm i.S. des § 15 AktG
verbunden sind.
3.3
Vervielfältigungen der Standardsoftware sind nur insoweit
zulässig, als dies für den vertragsgemäßen
Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Standardsoftware
Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang
anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind
als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des
Originaldatenträgers zu versehen.
3.4
Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen
Umarbeitungen der Standardsoftware i.S. des § 69 c Nr. 2 UrhG
nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt.
Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet
er ergosoft zwei Versuche, den Fehler zu beseitigen. Soweit nicht
anders vereinbart, stehen dem Kunden an solchen Bearbeitungen eigene
Nutzungs- und Verwertungsrechte - über die nach diesen AGB
eingeräumten Nutzungsrechte hinaus - nicht zu.
3.5
Der Kunde ist zur Dekompilierung der Standardsoftware nur in den
Grenzen des § 69 e UrhG berechtigt und dies erst, wenn ergosoft
nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die
notwendigen Daten und / oder Informationen zur Verfügung
gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und
Software herzustellen.
3.6
Überlässt ergosoft dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung
oder Pflege Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen der
Anwendungsdokumentation) oder eine Neuauflage der Vertragsgegenstände
(z.B. Update, Upgrade), die früher überlassene
Vertragsgegenstände ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen
dieser AGB.
3.7
Stellt ergosoft eine Neuauflage der Vertragsgegenstände zur
Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die alten
Vertragsgegenstände die Befugnisse des Kunden auch ohne
ausdrückliches Rückgabeverlangen von ergosoft, sobald der
Kunde die neuen Vertragsgegenstände produktiv nutzt. ergosoft
räumt dem Kunden jedoch eine dreimonatige Übergangsphase
ein, in der beide Versionen der Vertragsgegenstände
nebeneinander genutzt werden dürfen.
3.8
Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der
Anwendungsdokumentation ist - vorbehaltlich der Ziffern 3.5 und 3.6
(soweit die Dokumentation in die Standardsoftware integriert ist) -
nicht gestattet.
Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden
4.1
Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der
Standardsoftware informiert und trägt das Risiko, ob diese
seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über
Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von
ergosoft bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.
4.2
Die Einrichtung einer funktionsfähigen - und auch unter
Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die
Standardsoftware ausreichend dimensionierten - Hard- und
Softwareumgebung liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
4.3
Der Kunde testet die Standardsoftware vor deren Einsatz gründlich
auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard-
und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Standardsoftware,
die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält.
4.4
Der Kunde beachtet die von ergosoft für die Installation und den
Betrieb der Standardsoftware gegebenen Hinweise.
4.5
Soweit ergosoft über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände
hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im
erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter,
Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und
Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.
4.6
Der Kunde gewährt ergosoft zur Fehlersuche und -behebung Zugang
zu den Vertragsgegenständen, nach Wahl des Kunden unmittelbar
und / oder mittels Datenfernübertragung. ergosoft ist
berechtigt, zu prüfen, ob die Vertragsgegenstände in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser AGB genutzt werden.
Zu diesem Zweck darf ergosoft vom Kunden Auskunft verlangen,
insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der
Vertragsgegenstände, sowie Einsicht in die Bücher und
Schriften, sowie die Hard- und Software des Kunden nehmen. ergosoft
ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu
den Geschäftsräumen des Kunden zu gewähren.
4.7
Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die
Standardsoftware ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß
arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose,
regelmäßige Überprüfung der
Datenverarbeitungsergebnisse).
4.8
Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf
ergosoft davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen er in
Berührung kommen kann, gesichert sind.
4.9
Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung
dieser Pflichten.
Schutz von Software und Anwendungsdokumentation
5.1
Soweit nicht dem Kunden ausdrücklich Rechte eingeräumt
sind, stehen alle Rechte an den Vertragsgegenständen (und aller
vom Kunden angefertigter Kopien) - insbesondere das Urheberrecht, die
Rechte auf oder an Erfindungen sowie technische Schutzrechte -
ausschließlich ergosoft zu. Das gilt auch für
Bearbeitungen der Vertragsgegenstände durch ergosoft. Das
Eigentum des Kunden an den jeweiligen Datenträgern solcher
Kopien bleibt unberührt.
5.2
Der Kunde wird die überlassenen Vertragsgegenstände
sorgfältig verwahren, um Missbrauch auszuschließen.
5.3
Dem Kunden ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen
und / oder Kontrollnummern oder -zeichen von ergosoft zu verändern
oder zu entfernen. Ändert oder bearbeitet der Kunde die
Vertragsgegenstände, sind diese Vermerke und Kennzeichen in die
geänderte Fassung des Vertragsgegenstandes zu übernehmen.
5.4
Der Kunde führt Buch über die von ihm vertragsgemäß
auf Datenträgern hergestellten Kopien der Standardsoftware sowie
deren Verbleib und erteilt ergosoft auf Anfrage hierüber
Auskunft und Einsicht.
Weitergabe von Standardsoftware und Anwendungsdokumentation
6.1
Der Kunde darf die Vertragsgegenstände einem Dritten nur
einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe
der eigenen Nutzung der Vertragsgegenstände überlassen. Die
vorübergehende oder teilweise entgeltliche Überlassung der
Nutzung an Dritte ist untersagt, gleich ob die Vertragsgegenstände
in körperlicher oder unkörperlicher Form überlassen
werden. Das Gleiche gilt bei unentgeltlicher Überlassung.
6.2
Die Weitergabe der Vertragsgegenstände bedarf der schriftlichen
Zustimmung durch ergosoft. ergosoft erteilt die Zustimmung, wenn (I)
der Kunde schriftlich versichert, dass er alle Originalkopien der
Vertragsgegenstände dem Dritten weitergegeben und alle selbst
erstellten Kopien gelöscht hat, und (II) der Dritte schriftlich
sein Einverständnis gegenüber ergosoft mit den hier
vereinbarten Nutzungs- und Weitergabe Bedingungen erklärt.
II. Regelungen im Bereich der Individualprogrammierung und individuellen Anpassungsleistungen von Standardsoftware
Vertragsgegenstand
7.1
Soweit in einem gesonderten Einzelvertrag schriftlich vereinbart,
erstellt ergosoft für den Kunden die im jeweiligen schriftlichen
Einzelvertrag definierte, nach den konkreten Bedürfnissen des
Kunden angefertigte Anwendungssoftware (nachfolgend die
„Individualsoftware“) und erbringt für den Kunden
individuelle Programmier- und Anpassungsleistungen.
7.2
Für die Beschaffenheit der von ergosoft gelieferten
Individualsoftware ist die im jeweiligen Vertrag / Auftrag
vereinbarte Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich.
Zusammenarbeit,Einsatz von Mitarbeitern von ergosoft beim Kunden
8.1
Ansprechpartner der Vertragspartner sind ausschließlich die im
jeweiligen Einzelauftrag benannten verantwortlichen Ansprechpartner.
Relevante Erklärungen in Bezug auf die sich aus dem jeweiligen
Einzelvertrag ergebenden Pflichten können ausschließlich
von den benannten verantwortlichen Ansprechpartnern abgegeben werden.
8.2
Sollten zur Erbringung der Leistungen vorübergehend Mitarbeiter
von ergosoft im Betrieb des Kunden tätig werden, sind diese
Mitarbeiter Weisungen des Kunden im Hinblick auf Zeit sowie Art und
Weise der Durchführung der Leistungen nicht unterworfen. Es
gelten für diese Mitarbeiter jedoch die Hausordnung des Kunden
sowie dessen Anweisungen zur Betriebssicherheit.
Mitwirkungsleistungen des Kunden und Abnahme
9.1
Der Kunde wird ergosoft bei der Erbringung der vertraglich
vereinbarten Leistungen im angemessenen Umfang unterstützen. Der
Kunde wird ergosoft sowie dessen Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen
die erforderlichen Berechtigungen im Netzwerk einräumen sowie
den erforderlichen Zugang und die notwendigen Zutrittsberechtigungen
sicherstellen. Der Kunde wird ergosoft die erforderlichen
Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur
Verfügung stellen.
9.2
Der Kunde wird nach erfolgter Prüfung vertragsgemäß
erbrachte Leistungen schriftlich abnehmen.
Nutzungsrechte
Ziffer 3 dieser AGB gelten entsprechend.
Schutz der Individualsoftware
Ziffer 5 dieser AGB geltend entsprechend.
Weitergabe von Individualsoftware
Ziffer 6 dieser AGB gelten entsprechend.
III. Regelungen zum Kauf von Hardware
Vertragsgegenstand
13.1
Der Kunde erwirbt von ergosoft die im jeweiligen Vertrag / Auftrag
bezeichnete mechanische / elektronische Ausrüstung für den
jeweiligen Zweck (im Folgenden „Hardware“) nebst
Benutzerdokumentation.
13.2
Die vereinbarte Beschaffenheit der Hardware ergibt sich abschließend
aus den mitgelieferten Produktbeschreibungen. Die technischen Daten,
Spezifikationen, Erläuterungen der Funktionen und
Nutzungsmöglichkeiten sowie sonstigen Angaben in den
mitgelieferten Produktbeschreibungen verstehen sich ausschließlich
als Beschreibung der Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1
BGB und nicht als selbstständige Garantie, Beschaffenheits- oder
Haltbarkeitsgarantie.
13.3
Die Aufstellung der Hardware und Herstellung der technischen
Betriebsbereitschaft sowie die Installation und Einspielung der
Software im Netzwerk des Kunden oder eine Einweisung sind nur dann
Vertragsinhalt, wenn diese Leistungen im jeweiligen Vertrag / Auftrag
ausdrücklich vereinbart werden.
IV. Regelungen zur befristeten Überlassung von Hardware
Vertragsgegenstand
14.1
Der Kunde erhält von ergosoft das Recht, die im jeweiligen Vertrag /
Auftrag bezeichnete Hardware nebst Benutzerdokumentation für die
Dauer der vertraglich vereinbarten Mietzeit gegen die Zahlung des
jeweils festgelegten Mietzinses zu verwenden.
Zahlungsbedingungen
15.1
ergosoft ist berechtigt, den Mietzins erstmals nach Ablauf von 12
Monaten nach Vertragsschluss mit der Zusendung der angepassten
Preisliste von 3 Monaten zum Monatsende zu erhöhen, sofern und
soweit sich die für die Erhaltung der Mietsache anfallenden
Material- und Personalkosten erhöht haben. Der Kunde hat in
diesem Fall das Recht, das Mietverhältnis innerhalb einer Frist
von 6 Wochen nach Zugang der Ankündigung der Mieterhöhung
zu kündigen.
15.2
Der Mietzins umfasst die Vergütung für die Überlassung
der Mietsache sowie für die Instandhaltung und Instandsetzung.
Die Lieferung von Verbrauchsmaterial ist gegebenenfalls gesondert zu
vergüten.
Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden
16.1
Der Kunde hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und vor Schäden
zu bewahren. Er wird den ordnungsgemäßen Einsatz und die
sachgerechte Bedienung der Mietsache durch ausreichend qualifiziertes
Personal sicherstellen. Der Kunde wird die Wartungs-, Pflege- und
Gebrauchsanweisungen von ergosoft und insbesondere die in dem
überlassenen Bedienungshandbuch und der Benutzerdokumentation
enthaltenen Hinweise im Rahmen des ihm Zumutbaren befolgen.
Kennzeichnungen der Mietsache, insbesondere Schilder, Nummern und
Aufschriften, dürfen nicht entfernt, verändert oder
unkenntlich gemacht werden.
16.2
Der Kunde gestattet den Mitarbeitern und Beauftragten von ergosoft
innerhalb der üblichen Geschäftszeiten den freien Zugang zu
der Mietsache für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten.
Hierbei sind die berechtigten Sicherheitsinteressen des Kunden zu
wahren.
Rückgabe der Mietsache
17.1
Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde ergosoft
die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
Die Rückgabepflicht umfasst auch die überlassenen
Handbücher und Benutzerdokumentationen.
17.2
Bei der Rückgabe der Mietsache wird ein Protokoll erstellt, in
dem eventuell bestehende Schäden und Mängel der Mietsache
festgehalten werden. Der Kunde hat die Kosten für die
Wiederherstellung bei von ihm zu vertretenden Schäden oder
Mängeln zu ersetzen.
17.3
Sofern im jeweiligen Vertrag / Auftrag nichts anderes vereinbart
wird, trägt ergosoft die Kosten für den Abbau, die
Verpackung und den Rücktransport der Mietsache.
Sach- und Rechtsmängel; sonstige Leistungsstörungen; Verjährung
18.1
ergosoft ist verpflichtet, die zur Miete überlassenen
Vertragsgegenstände für die Dauer der Mietzeit in einem zum
vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten
und die dazu erforderlichen Instandhaltungs- und
Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Die entsprechenden
Maßnahmen werden in den jeweils einzelvertraglich vereinbarten
Wartungsintervallen sowie beim Auftreten von Mängeln, Störungen
oder Schäden durchgeführt. ergosoft ist der hierzu
erforderliche Zugang zur Mietsache zu gewähren.
18.2
Der Kunde hat ergosoft auftretende Mängel, Störungen oder
Schäden unverzüglich anzuzeigen.
18.3
Die Behebung von Mängeln erfolgt durch kostenfreie Nachbesserung
bzw. Reparatur der Mietsache. Hierzu ist ergosoft ein angemessener
Reaktionszeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Kunden kann
ergosoft die Mietsache oder einzelne Komponenten der Mietsache zum
Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Kunde wird seine
Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern.
18.4
Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB
wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs
ist erst zulässig, wenn ergosoft ausreichende Gelegenheit zur
Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist.
Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst
auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von ergosoft
verweigert wird oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn
begründete Zweifel an den Erfolgsaussichten bestehen oder wenn
aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden
gegeben ist.
18.5
Die Rechte des Kunden wegen Mängeln an der Mietsache sind
ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung von ergosoft Änderungen
an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der
Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für ergosoft
unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung des Mangels
haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt,
sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im
Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. §
536a Abs. 2 BGB berechtigt ist, und diese fachgerecht ausgeführt
sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
V. Softwarepflege
Vertragsgegenstand
19.1
ergosoft erbringt als Pflegeleistungen (I) die Übersendung
weiterentwickelter Standardversionen der Programme, (II) die
Beseitigung von Programmfehlern und (III) die vereinbarten Beratungs-
und Unterstützungsleistungen zu den im jeweiligen Einzelauftrag
vereinbarten Reaktionszeiten und Service Levels.
19.2
Die im jeweiligen Einzelauftrag vereinbarten Pflegeleistungen in Form
der Beseitigung von Programmfehlern und die jeweils vereinbarten
Beratungs- und Unterstützungsleistungen werden von ergosoft
ausschließlich für die jeweils neueste und die unmittelbar
vorausgehende Version der Software von ergosoft erbracht.
19.3
Solange eine Pflegevereinbarung für die Standardversion einer
Software besteht, wird ergosoft auf Wunsch des Kunden und gegen
gesonderte Vergütung auch die Pflege der erstellten
Individualsoftware (einschließlich deren Übertragung in
Folgeversionen der Standard-Software) erbringen.
19.4
Programmfehler werden definiert als Abweichungen von den
Eigenschaften, die die Programme nach den jeweiligen
einzelvertraglichen Vereinbarungen und Leistungsbeschreibungen haben
sollen oder für ihre gewöhnliche Verwendung haben müssen.
19.5
Die Pflege beginnt, soweit die einzelvertragliche Vereinbarung nichts
Abweichendes bestimmt, mit der Lieferung der Vertragsgegenstände.
19.6
Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kunde verantwortlich für
die Installation der von ergosoft übersandten weiterentwickelten
Versionen der Standardsoftware.
19.7
Für die Durchführung der Fehlerbeseitigung gelten im
Einzelnen die jeweils einzelvertraglich vereinbarten Service Level
(Service Level Agreement).
19.8
Die gesetzlichen Gewährleistungspflichten bleiben unberührt.
Zahlungsbedingungen
20.1
Die Vergütung der Pflege wird abhängig vom Beginn-Quartal
jeweils für die folgenden 4 Quartale im Voraus fällig.
Kündigung des Pflegevertrags
21.1
Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 24 Monate.
21.2
Der Kunde kann den Pflegevertrag bis 6 Wochen vor Beginn des letzten
vertraglich vereinbarten Abrechnungsquartals kündigen.
21.3
Bei nicht erfolgter Kündigung verlängert sich der
Pflegevertrag jeweils um ein weiteres Jahr.
VI. Wartung von Hardware
Vertragsgegenstand
22.1
ergosoft führt als Wartungsleistungen gegen die in der aktuellen
Preisliste festgelegte Vergütung Instandhaltungs- und
Instandsetzungsarbeiten in den jeweils vereinbarten
Wartungsintervallen durch.
22.2
Die gesetzlichen Pflichten von ergosoft bleiben hiervon unberührt.
Zahlungsbedingungen
23.1
Die Vergütung der Wartung wird abhängig vom Beginn-Quartal
jeweils für die folgenden 4 Quartale im Voraus fällig.
VII. Installation und / oder Schulung
Vertragsgegenstand
24.1
Auf Wunsch des Kunden übernimmt ergosoft die Installation der
Software sowie die Einführung und Schulung der Mitarbeiter des
Kunden auf der Basis einer gesondert abzuschließenden
Vereinbarung und der jeweils anwendbaren Preislisten. Bei der
Schulung werden die Mitarbeiter des Kunden mit der Bedienung der
Produkte und Anwendungen von ergosoft entweder in Standardschulungen
oder individuell vertraut gemacht. Zur Schulung gehört nicht die
Beseitigung von Fehlern der Programme. Die Fehlerbehebung fällt
vielmehr in den Bereich der Gewährleistung oder der Pflege
innerhalb oder außerhalb des jeweiligen Pflegevertrags.
24.2
Sofern der Kunde eine Installation und / oder Schulung durch ergosoft
nicht wünscht, verweist ergosoft für die Installation der
Software auf die in der Anwendungsdokumentation beschriebenen
Installationshinweise, insbesondere auf die Hard- und
Softwareumgebung, die beim Kunden vorhanden sein muss.
Stornierung von Schulungen
25.1
Der Kunde kann Schulungen nach Maßgabe folgender Regelungen stornieren:
(a)
Bei Stornierung bis zum 15. Tag vor Beginn der Schulung hat der Kunde
25 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen;
(b)
Bei Stornierung ab dem 14. Tag bis zum 8. Tag vor der Schulung hat
der Kunde 50 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen;
(c)
Bei einer späteren Stornierung hat der Kunde 100 % der
vereinbarten Vergütung zu zahlen.
25.2
Die Stornogebühren fallen nicht an, wenn die Vertragspartner
eine Verschiebung des Schulungstermins vereinbaren; ergosoft darf ein
Verlangen des Kunden, eine Schulung zu verschieben, nicht unbillig
ablehnen.
25.3
ergosoft ist berechtigt, eine Schulung bei Erkrankung des Referenten
oder Unterschreitung einer zuvor vereinbarten Mindestteilnehmerzahl
abzusagen. In einem solchen Fall hat ergosoft die vom Kunden bereits
gezahlten Schulungsentgelte zurückzuerstatten.
VIII. AMBO-Abrechnung
Vertragsgegenstand
26.1
ergosoft übermittelt für den Kunden die Abrechnungsdaten
gem. § 301 SGB V elektronisch an den jeweiligen Kostenträger
in dem für diese Abrechnung vorgegebenen Datenformat
(nachfolgend „AMBO-Abrechnung“). ergosoft erbringt
hierbei die im jeweiligen Vertrag / Auftrag bezeichneten Leistungen
im Hinblick auf Vorbereitung und Durchführung der
AMBO-Abrechnung gegenüber den Kostenträgern.
26.2
Für die von ergosoft zu erbringenden Leistungen ist die dem
Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung stehende aktuelle
Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich. Darüber
hinaus gehende Leistungen schuldet ergosoft nicht.
26.3
Die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit und
Vollständigkeit der Abrechnung liegt beim Kunden. ergosoft
erbringt lediglich – soweit im jeweiligen Vertrag / Auftrag
vereinbart – Leistungen im Hinblick auf den technischen Vorgang
der Vorbereitung und Durchführung der AMBO-Abrechnung. Eine
Inkassotätigkeit bzw. den Einzug oder die Überwachung der
offenen Posten übernimmt ergosoft nicht.
Mitwirkungs-und Informationspflichten des Kunden
27.1
Der Kunde wird ergosoft bei der Erbringung der vertraglich vereinbarten
Leistungen im angemessenen Umfang unterstützen. Der Kunde wird
ergosoft insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen
vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.
Kündigung
28.1
Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 12 Monate.
28.2
Der Kunde kann den Pflegevertrag bis 6 Wochen vor Beginn des letzten
vertraglich vereinbarten Abrechnungsquartals kündigen.
28.3
Bei nicht erfolgter Kündigung verlängert sich die
Vertragslaufzeit der AMBO-Abrechnung jeweils um ein weiteres Jahr.
IX. Allgemeine Regelungen
Zahlungsbedingungen
29.1
Die zu entrichtende Vergütung ergibt sich aus der jeweiligen
einzelvertraglichen Vereinbarung und der jeweils bei Vertragsschluss
gültigen Preisliste von ergosoft.
29.2
Die Vergütung ist fällig und zahlbar mit Rechnungsstellung,
jedoch nicht vor Lieferung der Vertragsgegenstände bzw. deren
Bereitstellung zum Abruf im Netz und Information des Kunden hierüber.
29.3
Der Kunde ist zu einer Nutzung der Vertragsgegenstände, die über
die in diesen AGB festgelegten Nutzungsrechte hinausgeht, nur nach
vorheriger schriftlicher Zustimmung von ergosoft berechtigt. Bei
Mehrnutzung ohne Zustimmung (insbesondere beim gleichzeitigen Einsatz
einer größeren Zahl von Nutzern als vereinbart) ist
ergosoft berechtigt, den für die weiter gehende Nutzung
anfallenden Betrag der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste
in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde nicht einen wesentlich
niedrigeren Schaden von ergosoft nachweist. Weitergehende
außervertragliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
29.4
Die Preise für Lieferungen und Leistungen schließen
Transport und Verpackung bei körperlichem Versand ein. Bei
Bereitstellung zum Abruf über ein Netz trägt ergosoft die
Kosten dafür, die Vertragsgegenstände abrufbar ins Netz zu
stellen, der Kunde die Kosten für den Abruf.
Sach- und Rechtsmängel; sonstige Leistungsstörungen; Verjährung
30.1
ergosoft leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit
der Vertragsgegenstände und dafür, dass der Nutzung der
Vertragsgegenstände im vertraglichen Umfang durch den Kunden
keine Rechte Dritter entgegenstehen. Ohne ausdrückliche
Vereinbarung gilt die Gewähr für das Land, in dem ergosoft
seinen Geschäftssitz hat.
30.2
ergosoft leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch
Nacherfüllung. Hierzu überlässt ergosoft dem Kunden
neue und mangelfeie Vertragsgegenstände oder beseitigt den
Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn ergosoft dem Kunden
zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels
zu vermeiden.
30.3
Bei Rechtsmängeln leistet ergosoft zunächst Gewähr
durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft ergosoft dem Kunden eine
rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den gelieferten
Vertragsgegenständen oder an ausgetauschten oder geänderten
gleichwertigen Vertragsgegenständen.
30.4
ergosoft ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig
zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der
Vergütung bezahlt hat.
30.5
Der Kunde ist verpflichtet, die neuen Vertragsgegenstände zu
übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang
erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen
Nachteilen führt.
30.6
Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Kunde
berechtigt, eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu
setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf
hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem
Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und / oder
Schadensersatz zu verlangen.
30.7
Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der
Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern,
außer es liegt ein unerheblicher Mangel vor. Schadensersatz
oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet
ergosoft im Rahmen der in diesen AGB festgelegten Grenzen. ergosoft
kann nach Ablauf einer gem. Satz 1 gesetzten Frist verlangen, dass
der Kunde seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei
Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt. Nach Fristablauf
geht das Wahlrecht auf ergosoft über.
30.8
Erbringt ergosoft Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne
hierzu verpflichtet zu sein, so kann ergosoft hierfür eine
Vergütung entsprechend der üblichen Sätze verlangen.
Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht
ergosoft zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der
Mehraufwand auf Seiten von ergosoft, der dadurch entsteht, dass der
Kunde seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen
ist.
30.9
Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunden hindern, die ihm
vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen,
unterrichtet der Kunde ergosoft unverzüglich schriftlich und
umfassend. Der Kunde ermächtigt ergosoft hiermit, Klagen gegen
Dritte gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen.
Wird der Kunde verklagt, stimmt er sich mit ergosoft ab und nimmt
Prozesshandlungen, insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche, nur
mit Zustimmung von ergosoft vor.
30.10
ergosoft ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten
abzuwehren und den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr
verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht
auf dessen pflichtwidrigem Verhalten beruhen.
30.11
Aus sonstigen Pflichtverletzungen von ergosoft kann der Kunde Rechte
nur herleiten, wenn er diese gegenüber ergosoft schriftlich
gerügt und eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das
gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe
nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz
vergeblicher Aufwendungen gelten die in diesen AGB festgelegten
Grenzen.
30.12
Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche
beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw.
Bereitstellung der Vertragsgegenstände in einem Netz abrufbar
zum Download durch den Kunden (sowie Benachrichtigung des Kunden
hiervon).
30.13
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von ergosoft, bei
arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder
Rechtsmängeln i.S.d. des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB, sowie
bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen
Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz.
Liefer- und Leistungszeit; Höhere Gewalt, Gefahrübergang, Transport
31.1
Die Vertragsgegenstände werden mangels anderer Absprache in der
bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert. Lieferfristen werden im
jeweiligen Vertrag / Auftrag vereinbart.
31.2
Der Kunde trägt dafür Sorge, dass zum im jeweiligen Vertrag
/ Auftrag bezeichneten Lieferzeitpunkt die Vertragsgegenstände
abgeliefert werden können.
31.3
Die Lieferung von Software wird bewirkt, indem ergosoft wahlweise (I)
dem Kunden eine Programmkopie der Software auf einer Compact Disk
(CD) überlässt oder (II) die Software in einem Netz
abrufbar zum Download durch den Kunden bereitstellt und diesen
hierüber informiert.
31.4
Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang
ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in
dem ergosoft die Vertragsgegenstände dem Transporteur übergibt.
ergosoft wird auf schriftlichen Wunsch des Kunden eine entsprechende
Frachtversicherung auf Kosten des Kunden abschließen.
31.5
Ansonsten gilt für die Einhaltung von Lieferterminen und den
Gefahrübergang der Zeitpunkt, in dem die Vertragsgegenstände
im Netz abrufbar bereitgestellt sind und die Mitteilung des Kunden
hierüber. Wird die Software oder die Anwendungsdokumentation
nach Gefahrübergang beschädigt oder zerstört, liefert
ergosoft gegen Erstattung der Kopier- und Versandkosten Ersatz.
31.6
Solange ergosoft (I) auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden
wartet oder (II) durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben
oder im eigenen Betrieb (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der
Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches
Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände
in seinen Leistungen behindert ist (,,höhere Gewalt“),
gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und
um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung
(,,Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die
Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. ergosoft teilt dem
Kunden derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer
unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen
länger als 3 Monate an, werden beide Parteien von ihren
Leistungspflichten frei.
Untersuchungs- und Rügepflicht
32.1
DerKunde übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen
durch ergosoft in Durchführung des jeweiligen Vertrages /
Auftrages eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend §
377 HGB.
Eigentumsvorbehalt
33.1
Sämtliche von ergosoft gelieferten Gegenstände bleiben
solange im Eigentum von ergosoft, bis die gesamten Haupt- und
Nebenforderungen aus den vertragsgemäßen Lieferungen und
Leistungen von ergosoft beglichen worden sind.
33.2
Die aus einer Weiterveräußerung oder einem sonstigen
Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen des Kunden
einschließlich aller Nebenrechte tritt der Kunde hiermit schon
jetzt an ergosoft zur Sicherung ab, und zwar auch insoweit, als die
Vorbehaltsware verarbeitet oder eingebaut ist. Im letzteren Fall
erfasst die Abtretung denjenigen Teil des Forderungswertes, den die
Vorbehaltsware im Verhältnis zur Gesamtsache hat.
33.3
Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber
ergosoft nachkommt, ist er ermächtigt, die an ergosoft
abgetretenen Forderungen auf Rechnung von ergosoft in eigenem Namen
einzuziehen. Der Kunde wird auf Verlangen von ergosoft jederzeit über
den Stand der abgetretenen Forderungen informieren. ergosoft nimmt
die Forderungsabtretung an.
33.4
Das Risiko der Nichtlieferung von Dritten trägt ergosoft nur
dann, wenn die Bestellung beim Lieferanten nicht rechtzeitig erfolgt
ist oder ergosoft sonst hierfür verantwortlich gemacht werden
kann.
Haftung
34.1
Die Haftung von ergosoft, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf den
vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Dies gilt nicht,
(a)
für die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten, d.h.
vertragliche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und
vertrauen darf,
(b)
für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit,
(c)
für vorsätzliche oder grob fahrlässige
Pflichtverletzungen von ergosoft, seinen gesetzlichen Vertretern oder
seinen Erfüllungsgehilfen,
(d)
für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und
(e)
für Ansprüche aus Garantien.
34.2
ergosoft bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.
34.3
Für die Verjährungsfrist gelten die gesetzlichen
Vorschriften.
Geheimhaltung und Datenschutz
35.1
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der
Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von
vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen
(,,Betriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Vertragspartners
zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke
der Durchführung des jeweiligen Vertrages / Auftrages zu
verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von ergosoft gehören
sämtliche Lieferungen und Leistungen nach dem jeweiligen Vertrag
/ Auftrag.
35.2
Der Kunde wird die Lieferungen und Leistungen von ergosoft
Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit
dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse
erforderlich ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu den
Lieferungen und Leistungen von ergosoft gewährt, über die
Rechte von ergosoft und die Pflicht zur Geheimhaltung belehren und
diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der
Informationen nur im Umfang nach Ziffer 1 verpflichten, soweit die
betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur
Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind.
35.3
Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für
Betriebsgeheimnisse, die (I) zur Zeit ihrer Übermittlung durch
den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen
Vertragspartei bekannt waren; (II) nach ihrer Übermittlung durch
den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei
offenkundig geworden sind; (III) nach ihrer Übermittlung durch
den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf
nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf
Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind;
(IV) die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der
Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind; (V)
die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder
gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen -
vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den
Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt
ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen;
oder (VI) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der
Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen
oder auf Grund dieses Vertrages gestattet ist.
35.4
ergosoft hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere
wenn der Kunde ergosoft Zugang zu seinem Betrieb oder zu seiner Hard-
und Software gewährt. ergosoft stellt sicher, dass eigene
Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten,
insbesondere verpflichtet ergosoft sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit
auf das Datengeheimnis. ergosoft bezweckt keine Verarbeitung oder
Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden. Vielmehr
geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen
als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen von
ergosoft. Die personenbezogenen Daten werden ergosoft in
Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen
behandelt.
35.5
Soweit ergosoft im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistungen (I)
Zugriff auf personenbezogene Daten erhält, die vom Kunden
genutzt oder verarbeitet werden (im Folgenden „Partnerdaten“
genannt), und / oder (II) die Partnerdaten im Rahmen der Erfüllung
der vertraglichen Pflichten von ergosoft anderweitig verarbeiten oder
nutzen muss, geschieht dies im Auftrag des Kunden gemäß Art. 28 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Dies gilt auch im
Rahmen von bloßen Prüfungs- oder Wartungsarbeiten an
IT-Anlagen oder an auf IT-Anlagen befindlicher Software (siehe § 11
Abs. 5 BDSG). In diesem Fall gilt ergänzend die ANLAGE AUFTRAGSDATENVERARBEITUNG.
Sicherung des Kunden im Insolvenzfall von ergosoft
36.1
Auf Wunsch und auf Kosten des Kunden schließt ergosoft zugunsten
des Kunden eine Hinterlegungsvereinbarung ab und hinterlegt die
jeweilige Version des Quellcodes, die Gegenstand der
einzelvertraglichen Vereinbarung ist.
Schlussvorschriften
37.1
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
und im Zusammenhang mit Verträgen zwischen ergosoft und dem
Kunden ist der Geschäftssitz von ergosoft. ergosoft ist als
Kläger auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Kunden zu
wählen. Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz
vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten
nachzusuchen, bleibt unberührt.
37.2
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts (CISG).
37.3
Der Vertragsschluss zwischen ergosoft und dem Kunden sowie spätere
Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
37.4
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, eine
unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, so
bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon
unberührt. Soweit die Unwirksamkeit sich nicht aus einem Verstoß
gegen §§ 305 ff. BGB ergibt, gilt anstelle der unwirksamen
Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den
Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche
gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen
Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.